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16

Zolltarifkapitel 16

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN ODER ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN ODER VON INSEKTEN

Was umfasst Kapitel 16 des Zolltarifs?

Kapitel 16 des EU-Zolltarifs umfasst Zubereitungen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, die einer weitergehenden Verarbeitung unterzogen wurden als die Erzeugnisse der Kapitel 02 und 03. Hier eingereiht werden Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut sowie andere Fleischzubereitungen und -konserven — darunter Corned Beef, Pasteten, Geflügelkonserven, gekochte Wurstwaren, Schinkenkonserven und viele weitere. Im Bereich der Fischerzeugnisse umfasst das Kapitel Zubereitungen und Konserven von Fischen — Thunfischkonserven, Sardinenkonserven, marinierte Heringe, panierte oder in Teig gewendete Fischfilets, Kaviar und Kaviarersatz. Zubereitungen von Krebstieren und Weichtieren — gekochte Garnelen, Krabbenkonserven, zubereitete Austern — gehören ebenfalls zu diesem Kapitel. Das entscheidende Einreihungskriterium ist der Verarbeitungsgrad — die Erzeugnisse müssen einer Behandlung unterzogen worden sein, die über das Salzen, Trocknen oder Räuchern hinausgeht (welche in den Kapiteln 02-03 verbleiben). Thermische Verarbeitung (Kochen, Braten, Backen, Grillen) oder die Zugabe von Soße, Panade oder anderen Zutaten qualifiziert ein Erzeugnis für Kapitel 16. Die Einfuhr dieser Erzeugnisse erfordert die Einhaltung der EU-Lebensmittelsicherheitsvorschriften, die Zulassung von Produktionsbetrieben in Drittländern sowie eine ordnungsgemäße Kennzeichnung.

Zollsätze in Kapitel 16

Die Zollsätze für Fleisch- und Fischzubereitungen in Kapitel 16 sind differenziert. Würste und Wurstwaren unterliegen Zöllen von 100 bis 169 EUR/100 kg. Rindfleischkonserven — von 16,6 % bis 304 EUR/100 kg. Geflügelzubereitungen — von 10,9 % bis 102,4 EUR/100 kg. Thunfischkonserven — 24 %, Sardinenkonserven — 12,5 %, verarbeitete Heringe — 20 %. Verarbeitete Garnelen — von 7 % bis 20 %. Kaviar — 20 %. Die EU verwaltet erhebliche Zollkontingente für Thunfischkonserven (für AKP- und APS+-Länder), Fleischkonserven und andere Zubereitungen. Länder, die von WPA-Abkommen profitieren, können Fischzubereitungen zollfrei ausführen, sofern die Ursprungsregeln eingehalten werden.

Wareneinreihung in Kapitel 16 — worauf ist zu achten

Die Einreihung in Kapitel 16 erfordert die Feststellung, ob ein Erzeugnis eine ausreichende Verarbeitung durchlaufen hat, um für dieses Kapitel in Frage zu kommen. Lediglich gesalzenes, getrocknetes oder geräuchertes Fleisch verbleibt in Kapitel 02, gesalzener oder geräucherter Fisch in Kapitel 03. Erst die thermische Verarbeitung oder die Zugabe bedeutender Zutaten qualifiziert für Kapitel 16. Der Anteil von Fleisch zu anderen Zutaten beeinflusst die Einreihung — Erzeugnisse mit einem geringen Fleischanteil können in andere Kapitel fallen. Zubereitungen, die sowohl Fleisch als auch Fisch enthalten, werden nach dem gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil eingereiht. Fleisch- oder Fischsuppen und -brühen werden unter Position 2104 eingereiht, nicht in Kapitel 16.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 16 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 16 umfasst Würste, Fleischkonserven (Corned Beef, Pasteten, Schinken), Fischzubereitungen (Thunfischkonserven, Sardinen, marinierte Heringe), panierte Fische, Kaviar sowie Zubereitungen von Krebstieren. Die Erzeugnisse müssen einer thermischen Verarbeitung oder einer über das Salzen oder Räuchern hinausgehenden Behandlung unterzogen worden sein.
Welche Zollsätze gelten für Fleisch- und Fischzubereitungen (Kapitel 16)?
Die Zollsätze sind hoch, insbesondere für Fleischzubereitungen: Würste von 100 bis 149 EUR/100 kg, Rindfleischkonserven bis zu 303 EUR/100 kg. Fischkonserven haben Sätze von 5,5 % bis 25 %, Zubereitungen von Krebstieren von 8 % bis 26 %. Es stehen Zollkontingente mit niedrigeren Sätzen zur Verfügung, insbesondere für AKP-Länder und Handelspartner der EU.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 16?
Entscheidend ist die Bestimmung der Art des Rohmaterials (Fleisch, Fisch, Krebstier), der Tierart sowie der Verarbeitungsmethode. Es muss geprüft werden, ob das Erzeugnis tatsächlich eine ausreichende Verarbeitung durchlaufen hat, um für Kapitel 16 in Frage zu kommen. Erzeugnisse aus gemischten Rohmaterialien werden nach dem gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil eingereiht.