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SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖRGeräte und Ausrüstungsgegenstände für Allgemeingymnastik, Turnen, Leichtathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder für Spiele im Freien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Allgemeingymnastik, Turnen, Leichtathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder für Spiele im Freien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken, Schnee-Ski und andere Schnee-Ski-Ausrüstung, Ski

Einreihung und Geltungsbereich der Unterposition 950611

Unterposition 950611 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Ausrüstung für den Skilanglauf: Langlaufski, Langlaufschuhe und Langlaufbindungen. Das Einreihungsmerkmal, das diese Unterposition von der benachbarten Unterposition 950619 unterscheidet, ist der Verwendungszweck der Ausrüstung: Langlaufski sind ausschließlich für flaches oder leicht hügeliges Gelände in der klassischen Technik oder der Skating-Technik konzipiert, ohne Abfahrten. Wesentliche physische Merkmale von Langlaufski sind: geringes Gewicht, schmale Taille von in der Regel 40-55 mm, flexible Konstruktion mit Abstoßzone (Kick-Zone) oder Mohairfell sowie eine Bindung, die das freie Anheben der Ferse ermöglicht. Langlaufschuhe haben eine flexible, biegsame Sohle und sind nicht für die Abfahrt ausgelegt. Tourenski mit der Möglichkeit, die Ferse zur Abfahrt zu arretieren, werden unter Unterposition 950619 und nicht 950611 eingereiht. Snowboards und Freestyleausrüstung werden ebenfalls unter Unterposition 950619 eingereiht. Skistöcke, die nicht im Lieferumfang eines Langlaufsets enthalten sind, können gesondert eingereiht werden. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften (AV), insbesondere AV 1 und 6. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim zuständigen Zollamt.

Regulatorische Anforderungen - GPSR, EN-Normen und Produktsicherheit

Die Einfuhr von Langlaufski und Langlaufausrüstung der Unterposition 950611 in die EU unterliegt der Verordnung (EU) 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (GPSR), die ab dem 13. Dezember 2024 gilt. Skiausrüstung unterliegt nicht der Spielzeugrichtlinie, muss aber allgemeine Produktsicherheitsanforderungen erfüllen: Hersteller und Einführer sind verpflichtet, eine Risikobewertung durchzuführen, technische Dokumentation zu erstellen und eine verantwortliche Person in der EU zu benennen. Europäische harmonisierte Normen für Langlaufski umfassen EN ISO 5902 (Langlaufski - Anforderungen und Prüfverfahren) und EN ISO 9465 (Langlaufskibindungen). EN ISO 11088 regelt die Montage und Einstellung von Alpinski-Bindungssystemen. Skischuhe können je nach Bauart EN ISO 5720 oder EN ISO 17081 unterliegen. Materialien in der Skikonstruktion (Carbonfaser- oder Glasfaserverbundwerkstoffe, Epoxidharze, Klebstoffe) können REACH-Beschränkungen (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) unterliegen. In der EU in Verkehr gebrachte Skiausrüstung muss so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller oder Einführer identifiziert werden kann, und eine Gebrauchsanleitung in der Sprache des Verkaufsmitgliedstaats enthalten. Ein Einführer aus einem Drittland muss gemäß Artikel 11 GPSR eine bevollmächtigte Person in der EU benennen.

Zollsätze und Einfuhrverfahren für Unterposition 950611

MFN-Zollsätze für Unterposition 950611 sind vor jeder Einfuhrtransaktion in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen. Langlaufski werden in mehreren Ländern hergestellt, u.a. in Finnland, Norwegen, Polen und der Tschechischen Republik, mit erheblichen Mengen auch aus China. Präferenzzollsätze können im Rahmen von FTA-Abkommen der EU verfügbar sein, wie dem EWR-Abkommen (Norwegen), CETA (Kanada) oder dem EU-Japan EPA - Voraussetzung ist die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises (REX-Erklärung, EUR.1, Rechnungserklärung). Die Einfuhr erfordert die EORI-Nummer des Einführers, eine Zollanmeldung mit KN-Code auf 8-stelliger und TARIC auf 10-stelliger Ebene sowie Standarddokumente: Handelsrechnung, Beförderungsdokument (CMR, B/L, AWB) und Warenspezifikation. Eine korrekte Zollwertermittlung ist wesentlich - bei Markenware sind etwaige Lizenzgebühren und Tantiemen gemäß Art. 71 UZK in den Zollwert einzubeziehen. Der Einführer ist für die dauerhafte Konformität der Waren mit dem EU-Recht einschließlich GPSR und der einschlägigen EN-Normen verantwortlich. Ein Einführer aus einem Drittland muss zudem eine bevollmächtigte Person in der EU benennen. Aktuelle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind stets in TARIC zu überprüfen.

Einreihung und Einfuhr von Langlaufski Ausrüstung - Unterposition KN 9506 11

Die Unterposition KN 9506 11 umfasst Langlaufski Ausrüstung. Bei der Einfuhr in die EU sind die geltenden Zollsätze im TARIC zu prüfen, die CE-Kennzeichnungsanforderungen zu beachten (falls zutreffend) und die erforderlichen Zolldokumente vorzubereiten. Die Tarifeinreihung sollte auf den Allgemeinen Vorschriften (AV) der Kombinierten Nomenklatur basieren. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde. Prüfen Sie auch, ob das Produkt Einfuhrbeschränkungen, Sanktionen oder Genehmigungspflichten unterliegt.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet Langlaufski (950611) von anderen Ski (950619)?
Langlaufski der Unterposition 950611 sind ausschließlich für den Skilanglauf auf flachem oder leicht hügeligem Gelände konzipiert - gekennzeichnet durch geringes Gewicht, schmale Taille und eine Bindung, die das freie Anheben der Ferse ermöglicht. Unterposition 950619 umfasst alle anderen Ski: Abfahrtsski (Alpin), Tourenski (mit Fersenarretierung für die Abfahrt), Freestyle- und Freeridesk. Tourenski werden als Unterposition 950619 eingereiht, weil sie die Möglichkeit zur Abfahrt haben. Die korrekte Einreihung bestimmt den anzuwendenden Zollsatz - in TARIC überprüfen. Bei Zweifeln wird eine vZTA empfohlen.
Welche EN-Normen gelten für Langlaufski, die in die EU eingeführt werden?
Langlaufski der Unterposition 950611 unterliegen in erster Linie der Norm EN ISO 5902, die technische Anforderungen und Prüfverfahren für Langlaufski festlegt, einschließlich geometrischer Parameter, Biegesteifigkeit und Belastbarkeit. Langlaufskibindungen unterliegen der Norm EN ISO 9465, die Sicherheitsanforderungen und die Zuverlässigkeit der Bindung-Schuh-Verbindung regelt. Bindungssysteme unterliegen zudem EN ISO 11088 zur Montage und Einstellung. Die Ausrüstung muss die allgemeinen Produktsicherheitsanforderungen der GPSR-Verordnung (EU) 2023/988 erfüllen - der Einführer ist zur Risikobewertung und Benennung einer verantwortlichen Person in der EU verpflichtet. Einführer sollten vom Hersteller technische Dokumentation anfordern, die die Konformität mit diesen Normen bestätigt. Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind aktuell in TARIC zu überprüfen.
Welche Pflichten hat ein Langlaufski-Einführer nach der GPSR-Verordnung?
Ein Einführer von Langlaufski der Unterposition 950611 ist nach der GPSR-Verordnung (EU) 2023/988 verpflichtet zu überprüfen, dass der Hersteller eine Produktrisikobewertung durchgeführt und technische Dokumentation erstellt hat. Der Einführer muss seine Kontaktdaten auf dem Erzeugnis oder der Verpackung anbringen, eine Gebrauchsanleitung in der Sprache des Verkaufsmitgliedstaats bereitstellen und im Falle eines erkannten Risikos das Erzeugnis unverzüglich zurückziehen und den Vorfall im Safety Gate melden. Eine Person außerhalb der EU muss eine bevollmächtigte Person in der EU benennen. Die technische Dokumentation ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Zollsätze sind in TARIC zu überprüfen.
Wie werden Langlaufski Ausrüstung unter KN 9506 11 korrekt eingereiht?
Langlaufski Ausrüstung werden nach den AV der Kombinierten Nomenklatur unter die Unterposition KN 9506 11 eingereiht. Entscheidende Kriterien sind Material, Verwendungszweck und funktionale Merkmale. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine vZTA.