Zum Hauptinhalt springen
69149000
KERAMISCHE WARENAndere keramische Waren

Andere keramische Waren, andere

Einreihungsbereich der Unterposition 6914 90

Unterposition 6914 90 der Kombinierten Nomenklatur umfasst andere Keramikwaren aus anderen Stoffen als Porzellan - insbesondere aus Steinzeug, Steingut, Schamotte-Keramik und anderen keramischen Werkstoffen, die nicht unter Unterposition 6914 10 oder unter die Positionen 6904-6913 des Kapitels 69 fallen. Diese Unterposition umfasst unter anderem: dekorative Vasen und Blumentöpfe aus Steinzeug oder Steingut, Figuren und Ziergegenst ände aus diesen Werkstoffen, technische Keramikrohre und -kanäle, Filterelemente, Laborsäulen sowie andere technische Keramikwaren, die von anderen Positionen nicht erfasst werden. Steinzeug zeichnet sich durch geringe Porosität und eine dichte Scherbenstruktur aus, während Steingut eine poröse, glasierte Keramik ist. Unterposition 6914 90 hat Auffangfunktion im Rahmen der Position 6914 und des Kapitels 69 - hier werden keramische Waren eingereiht, die nicht unter spezifischere Positionen fallen. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (Vorschriften 1 und 6) und den Anmerkungen zu Kapitel 69. Im Zweifelsfall wird die Beantragung einer vZTA empfohlen.

Einfuhranforderungen für Keramikwaren der Unterposition 6914 90

Die Einfuhr von Keramikwaren der Unterposition 6914 90 in die Europäische Union erfordert die Einhaltung des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss eine EORI-Nummer besitzen und eine Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code abgeben. Erforderliche Unterlagen: Handelsrechnung mit Warenbeschreibung (Art der Keramik, Material, Verwendungszweck, Abmessungen), Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB), technische Spezifikation für Industrieware sowie Ursprungszeugnis für Präferenzzollsätze. Keramikwaren, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z. B. glasierte Lebensmittelbehälter, Geschirr aus Steingut), müssen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Richtlinie 84/500/EWG über die Migration von Blei und Cadmium aus glasierten Keramikwaren entsprechen. Dekorative oder verbrauchergerichtete Waren können der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 unterliegen. Technische Keramik, die in Anlagen eingesetzt wird, kann branchenspezifische Zertifizierungen erfordern. Werden Keramikwaren als Bauprodukte eingestuft, ist eine Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung gemäß der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 erforderlich. Der Einführer trägt die Verantwortung für die korrekte Einreihung und die Vollständigkeit der Zolldokumentation. Aktuelle MFN-Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen.

Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 6914 90

Die MFN-Zollsätze für Keramikwaren der Unterposition 6914 90 sind in der aktuellen TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen, da sie Änderungen unterliegen können. Präferenzzollsätze können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen verfügbar sein (u. a. CETA, EU-Japan-EPA, EU-UK-TCA, EU-Südkorea-Abkommen) sowie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) für Entwicklungsländer. Voraussetzung ist die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung auf der Rechnung oder REX-Erklärung). Der Einführer sollte in TARIC prüfen, ob für das jeweilige Ursprungsland Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gelten - aus China oder Indien eingeführte Keramikwaren können je nach genauer Einreihung zusätzlichen Handelsmaßnahmen unterliegen. Die Unterscheidung zwischen den Unterpositionen 6914 10 (Porzellan) und 6914 90 (andere Keramik) kann sich auf den anwendbaren Zollsatz auswirken, weshalb eine korrekte Materialidentifizierung unerlässlich ist. Für bestimmte technische Keramikwaren können Zollaussetzungen oder Zollkontingente in Betracht kommen - diese sind in TARIC zu prüfen. Einfuhren aus Russland und Belarus können EU-Sanktionsbeschränkungen unterliegen. Bei der Einfuhr wird Mehrwertsteuer nach dem inländischen Steuersatz erhoben. Alle aktuellen Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind im TARIC-System zu prüfen.

Andere Keramikwaren - KN 6914 90

Andere Keramikwaren (Steinzeug, Steingut, Terrakotta) unter KN 6914 90 haben einen Regelzollsatz von 0%.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst Unterposition 6914 90 und welche Keramikwaren werden hier eingereiht?
Unterposition 6914 90 umfasst andere Keramikwaren, die nicht unter Unterposition 6914 10 (Porzellan) oder unter die Positionen 6904-6913 des Kapitels 69 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Hier werden Waren aus Steinzeug, Steingut und anderen keramischen Stoffen eingereiht: dekorative Vasen und Blumentöpfe, Figuren und Ziergegenst ände, technische Keramikrohre und -kanäle, Filterelemente, Laborwaren sowie andere Keramikwaren mit besonderem Verwendungszweck. Das entscheidende Einreihungskriterium ist der Werkstoff (nicht Porzellan) und die Unmöglichkeit der Einreihung in eine spezifischere Position des Kapitels 69. Der Werkstoff ist durch technische Unterlagen nachzuweisen. MFN-Zollsätze sind in TARIC zu prüfen. Im Zweifelsfall wird eine vZTA empfohlen.
Welche Hygiene- und Sicherheitsanforderungen gelten für Einfuhren der Unterposition 6914 90?
Keramikwaren der Unterposition 6914 90, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen - z. B. glasierte Steingut- oder Steinzeugbehälter - müssen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Richtlinie 84/500/EWG entsprechen, die Grenzwerte für die Migration von Blei und Cadmium aus glasierten Keramikwaren festlegen. Für Verbraucher bestimmte dekorative und Gebrauchswaren unterliegen der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988. Technische Keramik kann branchenspezifische Zertifizierungen erfordern. Als Bauprodukte eingestufte Waren erfordern CE-Kennzeichnung gemäß der BauPVO. Erforderlich sind EORI-Nummer, Handelsrechnung mit Spezifikation und Ursprungszeugnis für Präferenzzollsätze. Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind in TARIC zu prüfen.
Wie werden Keramikwaren zwischen Unterposition 6914 90 und anderen Positionen des Kapitels 69 korrekt eingereiht?
Die Einreihung von Keramikwaren in Kapitel 69 erfordert die Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung in der Reihenfolge der Tarifpositionen. Die Positionen 6904-6913 haben Vorrang vor Position 6914, die eine Auffangposition ist. Unterposition 6914 90 umfasst Waren aus anderen Stoffen als Porzellan, die in keine frühere Position des Kapitels 69 eingereiht werden können. Entscheidende Kriterien sind: Werkstoff (Steinzeug, Steingut, sonstiger), Verwendungszweck und funktionale Eigenschaften der Ware. Bei komplexen Keramikwaren oder Unsicherheiten bezüglich des Werkstoffs wird die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) empfohlen. Zollsätze sind im TARIC-System zu prüfen.
Was fällt unter KN 6914 90?
Unter KN 6914 90 fallen Steinzeug, Steingut und Terrakotta. Zollsatz: 0%.