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69119000
KERAMISCHE WARENGeschirr und andere Haushalts- oder Wirtschaftsartikel und Toilettengegenstände, aus Porzellan

Geschirr und andere Haushalts- oder Wirtschaftsartikel und Toilettengegenstände, aus Porzellan, andere

EU-Regelzollsatz
12%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
19 Dok.
C669C670C672Y9237P027P45+13
Standardsatze
Gilt fürArtSatzBedingungenVerordnung
ERGA OMNESThird country duty12%-R2261/98
Praferenzen
ERGA OMNES 0%AD 0%AL 0%BA 0%CA 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%CO 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%EUCA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP 8.4%GSP+ 0%IL 0%JO 0%JP 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%ME 0%MK 0%MX 0%NZ 7.5%PE 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%UA 0%VN 0%WS 0%XC 0%XK 0%XL 0%XS 0%ZA 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD727Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of an origin declaration stating the European Union origin of the goods, in the context of the Canada-European Union Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA).
TM547Application of Article 7.3 of Regulation (EC) No 978/2012 (OJ L 303).
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
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Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

DEgold248/25-1

Porcelain bathroom waste bin with aluminium rim

PorzellanGRI 1GRI 3bGRI 6
DEgold088/24-1

Porcelain toothbrush cup

PorzellanGRI 1GRI 6
PLgold4-000303

Ceramic soap dish with silver decoration

KeramikGRI 1GRI 6
DEgold876/24-1

Porcelain pet food bowl

PorzellanGRI 1GRI 5bGRI 6
DEgold872/24-1

Porcelain bathroom tray SONO

PorzellanGRI 1GRI 5bGRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Einreihung und Geltungsbereich - Unterposition 691190 dekorative Porzellanobjekte

KN-Unterposition 691190 ist die Auffangposition innerhalb der Position 6911 und umfasst Porzellanobjekte, die kein Tisch- oder Küchengeschirr der Unterposition 691110 darstellen. Dazu gehören insbesondere: Porzellanfiguren und Statuetten, Zierobjekte und Dekorationsgegenstände, Dekorationsvasen, Porzellankerzenhalter, Bilderrahmen, Schmuckkästchen, Dekorationsteller, Masken, keramische Skulpturen sowie alle weiteren Porzellanobjekte künstlerischer oder dekorativer Natur. Das entscheidende Einreihungskriterium ist die ausschließlich oder überwiegend dekorative oder künstlerische Zweckbestimmung - im Gegensatz zu Tischgeschirr und Küchenartikeln (691110), die der Zubereitung oder dem Servieren von Speisen und Getränken dienen. Dekorationsvasen können gelegentlich Einreihungszweifel aufwerfen: Ist eine Vase ausschließlich zur Dekoration oder zum Halten von Blumen bestimmt, ohne Tischfunktionen zu erfüllen, ist Unterposition 691190 korrekt. Mehrfach verwendbare Artikel sind nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung einzureihen. Porzellan im Sinne dieser Unterposition muss die KN-Definition von Porzellan erfüllen (vollständig gesintert, Wasseraufnahme unter 0,5%). Dekorative Gegenstände aus Steinzeug oder Steingut werden unter Unterposition 691300 eingereiht. Die Einreihung erfolgt gemäß AV 1 und 6 sowie den Anmerkungen zu Kapitel 69.

Regulatorische Anforderungen und Produktsicherheit für dekoratives Porzellan der Unterposition 691190

Die Einfuhr von Porzellan-Dekorationsartikeln der Unterposition 691190 in die Europäische Union erfordert die Einhaltung des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss über eine EORI-Nummer verfügen und eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Erforderliche Unterlagen: Handelsrechnung mit Warenbeschreibung und Angabe des Dekorationszwecks, Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB) sowie technische Beschreibung zur Bestätigung des Werkstoffs (Porzellan). Porzellanfiguren und Zierobjekte sind keine Bauprodukte und bedürfen daher keiner CE-Kennzeichnung nach der BauPVO. Sind Artikel für Kinder bestimmt oder ihnen zugänglich, können sie der Spielzeugsicherheitsrichtlinie (2009/48/EG) unterliegen - dies gilt für Porzellanfiguren, die für Kinder unter 14 Jahren vermarktet werden. Die GPSR, Verordnung (EU) 2023/988, anwendbar ab 13. Dezember 2024, gilt für alle auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukte: Einführer müssen eine Produktrisikobewertung durchführen, technische Unterlagen führen und eine verantwortliche Person in der EU benennen. Artikel mit blei- oder cadmiumhaltigen Glasuren oder Pigmenten unterliegen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich SVHC-Stoffen. Haben Dekorationsartikel gelegentlich Lebensmittelkontakt, können Migrationsgrenzwerte der Richtlinie 84/500/EWG Anwendung finden. MFN-Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind in TARIC zu überprüfen.

Zollsätze und Einreihungsfallen für Porzellanobjekte der Unterposition 691190

MFN-Zollsätze für Porzellan-Dekorationsartikel der Unterposition 691190 sind in der aktuellen TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen. Dekoratives Porzellan wird in die EU u.a. aus China, Vietnam, der Türkei, Tschechien und Deutschland eingeführt. Präferenzzollsätze können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen verfügbar sein, darunter EVFTA mit Vietnam, das EU-Japan-WPA, das EU-Korea-FTA sowie das APS, sofern Ursprungsregeln eingehalten und gültige EUR.1- oder REX-Nachweise vorgelegt werden. Typische Einreihungsfallen bei Unterposition 691190: Porzellan-Dekorationsfiguren können mit Steinzeug- oder Steingutobjekten (Unterposition 691300) verwechselt werden, wenn der Werkstoff nicht korrekt festgestellt wurde; mehrfach verwendbare Porzellanvasen können je nach hauptsächlichem Verwendungszweck in 691110 oder 691190 einzureihen sein; Porzellanobjekte künstlerischen Charakters können unter Position 9703 (Original-Bildhauerarbeiten) fallen, wenn sie als Kunstwerke angesehen werden - künstlerische Merkmale und Wert des Artikels sind zu überprüfen. Der Einführer sollte Art und Zweckbestimmung des Artikels in der Zollanmeldung präzise beschreiben. Bei Zweifeln empfiehlt sich die Einholung einer vZTA. Einfuhren aus Russland und Belarus können EU-Sanktionen unterliegen. Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind in TARIC zu überprüfen.

Andere Porzellanwaren - KN 6911 90

Andere Porzellanwaren (nicht Geschirr) unter KN 6911 90 haben einen Regelzollsatz von 12%.

Häufig gestellte Fragen

Wie lassen sich Porzellan-Dekorationsartikel der Unterposition 691190 von Steinzeugobjekten der Unterposition 691300 abgrenzen?
Das entscheidende Kriterium ist der Werkstoff: Unterposition 691190 umfasst ausschließlich Artikel aus Porzellan - vollständig gesinterte Keramik mit Wasseraufnahme unter 0,5%, üblicherweise weiß, undurchlässig und aus Kaolin, Feldspat und Quarz hergestellt. Figuren und Zierobjekte aus glasiertem Steinzeug, Steingut oder Terrakotta werden dagegen unter Unterposition 691300 eingereiht. Eine Herstellererklärung mit Ergebnissen der Wasseraufnahmeprüfung (z.B. nach ISO 10545-3) oder ein Materialdatenblatt ist für die korrekte Tarifeinreihung und zur Vermeidung von Streitigkeiten mit den Zollbehörden unerlässlich. Bei anhaltenden Zweifeln über den Werkstoff empfiehlt sich die Beantragung einer vZTA. Zollsätze stets in TARIC überprüfen.
Können Porzellanfiguren und Zierobjekte der Unterposition 691190 als Kunstwerke eingereiht werden?
Original-Bildhauerarbeiten und Statuetten können für eine Einreihung unter Position 9703 (Original-Bildhauerarbeiten) anstelle von Unterposition 691190 in Betracht kommen, wenn es sich um einmalige oder auf wenige Stücke limitierte Kunstwerke eines Künstlers handelt. Serienmäßig hergestellte Porzellanfiguren, auch von hoher künstlerischer Qualität, werden in der Regel unter Unterposition 691190 eingereiht. Die Grenze zwischen einem keramischen Gegenstand und einem Kunstwerk ist Gegenstand zahlreicher vZTA-Entscheidungen und Zollauskünfte - bei der Einfuhr von Artikeln mit potenziell künstlerischem Charakter empfiehlt sich die Einholung einer vZTA. Zollsätze für Position 9703 können von denen für 691190 abweichen - in TARIC überprüfen.
Welche Pflichten legt die GPSR Einführern von Porzellan-Zierartikeln der Unterposition 691190 auf?
Ab 13. Dezember 2024 legt die GPSR, Verordnung (EU) 2023/988, Einführern von Porzellan-Dekorationsartikeln folgende Pflichten auf: Durchführung einer Produktrisikobewertung, Sicherstellung der Übereinstimmung mit Sicherheitsanforderungen, Führung technischer Unterlagen für mindestens 10 Jahre sowie Benennung einer verantwortlichen Person in der EU. Einführer müssen Rückverfolgbarkeit der Produkte und die Möglichkeit eines Marktrückrufs gewährleisten. Sind Artikel für Kinder zugänglich, ist zu prüfen, ob die Spielzeugsicherheitsrichtlinie (2009/48/EG) Anwendung findet. Aktuelle Anforderungen sind anhand nationaler Vorschriften zu überprüfen. Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der EU zu überprüfen.
Was fällt unter KN 6911 90?
Unter KN 6911 90 fallen andere Porzellanwaren. Zollsatz: 12%.