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68042200
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFENMühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen, andere Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen

Untercodes (5)

68042212Zoll: 0%

Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen, andere Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel, aus Kunstharz, nicht verstärkt

68042218Zoll: 0%

Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen, andere Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel, aus Kunstharz, verstärkt

68042230Zoll: 0%

Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen, andere Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, aus keramischen Stoffen oder Silikaten

68042250Zoll: 0%

Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen, andere Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, aus anderen Stoffen

68042290Zoll: 0%

Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen, andere Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, andere

Warencharakter und Einreihung der Unterposition 6804 22

Die Unterposition 6804 22 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Schleifsteine, Schleifscheiben, Trennscheiben und andere Schleifmittelerzeugnisse aus agglomerierten Schleifmitteln anderen als Diamant — darunter Korund (Aluminiumoxid Al2O3), Elektrokorund, Siliciumcarbid (SiC), kubisches Bornitrid (CBN in agglomerierter Form ohne überwiegenden Diamantanteil) und ähnliche Schleifmittel, die durch eine keramische, kunstharzhaltige oder gummige Bindung verbunden sind. Diese Erzeugnisse gehören zu den am weitesten verbreiteten Werkzeugen in der Metallverarbeitung, dem Maschinenbau, der Automobilindustrie und der Holzverarbeitung. Korund- und Elektrokorundscheiben auf keramischer Bindung werden zum Schleifen von Stahl, Grauguss und Nichteisenmetalllegierungen verwendet; kunstharzharzgebundene Scheiben (Bakelit) werden zum Trennen und zum Grobschleifen eingesetzt. Siliciumcarbidscheiben dienen der Bearbeitung von Nichteisenwerkstoffen, Keramik, Stein, Beton und Verbundwerkstoffen. Die Einreihung unter die Unterposition 6804 22 ist von der Unterposition 6804 21 (Diamanten) sowie von Schleifmittelerzeugnissen auf biegsamem Träger (Kapitel 6805) abzugrenzen.

Einfuhrvoraussetzungen und technische Vorschriften für Unterposition 6804 22

Die Einfuhr von Schleifscheiben und Trennscheiben der Unterposition 6804 22 in die EU unterliegt dem Unionszollkodex. Der Einführer muss eine EORI-Nummer besitzen und eine Zollanmeldung mit dem richtigen KN-Code einreichen. Die Einfuhrunterlagen müssen eine Handelsrechnung mit technischer Beschreibung des Erzeugnisses (Schleifmittel, Bindung, Abmessungen, maximale Betriebsdrehzahl), ein Beförderungsdokument und die Herstellerspezifikation umfassen. Schleifscheiben stellen ein potenzielles Sicherheitsrisiko für den Bediener dar, weshalb die Einhaltung von Sicherheitsnormen von zentraler Bedeutung ist. Diese Erzeugnisse müssen der EN 12413 (Schleifkörper — Sicherheitsanforderungen) entsprechen und mit der maximal zulässigen Betriebsdrehzahl gekennzeichnet sein. Das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt erfordert, dass der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter eine Konformitätserklärung mit den Anforderungen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 oder ab dem 20. Januar 2027 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ausstellt, sofern die Schleifscheiben als fertige Erzeugnisse für den Maschineneinsatz geliefert werden. Der Einführer trägt die Verantwortung für die Konformität der eingeführten Erzeugnisse.

Zollsätze und handelspolitische Maßnahmen für Unterposition 6804 22

Die Meistbegünstigungszollsätze für die Unterposition 6804 22 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie Änderungen unterliegen. Schleifscheiben und Trennscheiben werden weltweit hergestellt; die größten Exporteure in den EU-Markt sind China, Japan, Südkorea, die USA und Indien. Der Einführer sollte in TARIC prüfen, ob für die betreffende Unterposition und das Ursprungsland Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen in Kraft sind — Schleifmittelerzeugnisse aus China waren in der Vergangenheit in verschiedenen Kategorien von Antidumpingverfahren betroffen, und der aktuelle Stand der Maßnahmen ist direkt in TARIC zu überprüfen. Präferenzzölle können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen gelten, darunter JEFTA mit Japan, das Abkommen mit Südkorea, CETA mit Kanada und das TCA mit dem Vereinigten Königreich, sofern der Ursprung ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Einfuhren aus Russland unterliegen EU-Sanktionsbeschränkungen für eine breite Warenpalette. Erzeugnisse des Kapitels 68 unterliegen nicht dem CBAM-Mechanismus. Die Gesamteinfuhrkosten umfassen den Zoll, die Umsatzsteuer und etwaige Kosten für die Sicherheitszertifizierung.

Agglomerierte Schleifscheiben — KN 6804 22

Schleifscheiben aus agglomerierten Schleifmitteln (Korund, Siliziumkarbid) unter KN 6804 22 haben einen Regelzollsatz von 0%.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden Erzeugnisse der Unterposition 6804 22 von beschichteten Schleifmitteln des Kapitels 6805 abgegrenzt?
Die Unterposition 6804 22 erfasst Schleifmittelerzeugnisse, bei denen das Schleifmittel agglomeriert ist — Schleifkörner sind durch eine keramische, kunstharzhaltige oder gummige Bindung dauerhaft zu einem festen oder halbfesten Körper (Schleifscheibe, Trennscheibe, Walze oder Stein) verbunden. Kapitel 6805 erfasst hingegen Schleifmittel auf biegsamem Träger aus Papier, Gewebe oder Vliesstoff, bei denen Schleifkörner auf einen biegsamen Untergrund aufgebracht oder beschichtet werden — zum Beispiel Schleifpapier, Schleifleinen oder Fiberscheiben. Das entscheidende Merkmal ist die Art der Kornverankerung: Agglomeration in einer Bindung (6804 22) gegenüber Beschichtung auf einem biegsamen Träger (6805).
Werden Trennscheiben für Beton und Stein unter 6804 22 eingereiht?
Trennscheiben für Beton und Stein können sowohl unter der Unterposition 6804 22 als auch unter 6804 21 eingereiht werden, je nach verwendetem Schleifmittel. Ist die Scheibe aus agglomerierten Schleifmitteln anderen als Diamant gefertigt — zum Beispiel aus Elektrokorund oder Siliciumcarbid auf einer kunstharzhaltigen oder keramischen Bindung — fällt sie unter 6804 22. Enthält die Scheibe agglomerierte Diamantsegmente (segmentierte Diamantscheibe), ist 6804 21 maßgeblich. Bei Scheiben mit galvanisch aufgebrachter Diamantschicht auf einem Metallkern fällt die Einreihung unter Position 8207. Die Herstellerspezifikation mit Angabe von Typ und Konzentration des Schleifmittels ist für die richtige zolltarifliche Einreihung unerlässlich.
Welche Kennzeichnungen müssen in die EU eingeführte Schleifscheiben nach Unterposition 6804 22 tragen?
Gebundene Schleifkörper, die für den Maschineneinsatz bestimmt sind, müssen gemäß EN 12413 dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Mindestkennzeichnung muss die maximal zulässige Betriebsdrehzahl (in m/s oder U/min) oder die maximale Umfangsgeschwindigkeit, die Abmessungen (Außendurchmesser, Breite, Bohrungsdurchmesser), die Schleifmittelart und Körnung sowie die Bindungsart enthalten. Bei Schleifscheiben mit höherem Risiko ist auch eine Chargen- oder Losnummer erforderlich. Diese Kennzeichnung soll verhindern, dass eine Schleifscheibe über die zulässige Drehzahl hinaus betrieben wird, was zum Bruch des Erzeugnisses und zu Verletzungen des Bedieners führen könnte. Der Einführer muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen lesbar und normkonform ist.
Wie hoch ist der Zollsatz für agglomerierte Schleifscheiben KN 6804 22?
Agglomerierte Schleifscheiben KN 6804 22: Regelzollsatz 0%. EUSt: 19%.