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68029900
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFENWerksteine (Natursteine) zu Denkmälern oder für Bauzwecke (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, andere als Waren der Position 6801; Würfel, Steinchen und Ähnliches für Mosaike, aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf einer Unterlage; Körnungen, Splitter und Mehl von Natursteinen (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

Werksteine (Natursteine) zu Denkmälern oder für Bauzwecke (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, andere als Waren der Position 6801; Würfel, Steinchen und Ähnliches für Mosaike, aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf einer Unterlage; Körnungen, Splitter und Mehl von Natursteinen (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt, andere, andere Steine

Definition und Einreihungsbereich der Unterposition 6802 99

Die Unterposition 6802 99 der Kombinierten Nomenklatur erfasst anderen Werkstein oder Denkmalsgestein als Marmor, Travertin, Alabaster, Granit und Kalkstein, das über das bloße Schneiden oder Sägen hinaus weiterbearbeitet wurde. Diese Kategorie umfasst in erster Linie Basalt, Schiefer (Slate), Quarzit, Syenit, Andesit, Diabas, Porphyr sowie andere Naturgesteine, die poliert, geschliffen, profiliert, angefast, sandgestrahlt, geflammt, gebürstet oder anderen Veredelungsprozessen unterzogen wurden. Basalt, als extrusives magmatisches Gestein mit sehr hoher Härte und hervorragender Verschleißfestigkeit, wird häufig für Außenverkleidungen, Industrieböden und Straßenelemente verwendet. Schiefer, der sich auf natürliche Weise in dünne, parallele Schichten aufspalten lässt, ist bei architektonischen Dekorationen und Fassadenverkleidungen beliebt. Quarzit, dessen Härte an die von Granit heranreicht, gewinnt als Alternative zu Granit bei Küchenarbeitsplatten und repräsentativen Bodenbelägen an Beliebtheit. Die maßgeblichen Einreihungskriterien sind die mineralogische Zusammensetzung des Gesteins — ein anderes Gestein als Granit, Marmor, Kalkstein, Travertin oder Alabaster — sowie der über bloßes Schneiden oder Sägen hinausgehende Bearbeitungsgrad. Die HS-Erläuterungen und die Anmerkungen zu Kapitel 68 der KN definieren die Grenzen dieser Kategorie, und die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN.

Einfuhranforderungen für Unterposition 6802 99 — BauPVO und EN-Normen

Die Einfuhr von weiterbearbeitetem Baustein der Unterposition 6802 99 in die EU unterliegt dem Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Importeur muss über eine gültige EORI-Nummer verfügen und eine Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code einreichen. Die Handelsrechnung sollte eine detaillierte Warenbeschreibung enthalten: mineralogische Identifizierung des Gesteins, angewandtes Bearbeitungsverfahren, Abmessungen, Dicke und Gewicht. Natursteinerzeugnisse für Bauzwecke unterliegen der Bauprodukteverordnung (BauPVO, EU-Verordnung 305/2011). Die harmonisierte Norm EN 1341 kann für Steinbodenplatten gelten, EN 1343 für Bordsteine und EN 1469 für Wandverkleidungen. Ein Hersteller oder Importeur, der ein Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, ist verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen und eine CE-Kennzeichnung anzubringen, wenn das Produkt in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm fällt. Die Erklärung sollte die für die beabsichtigte Verwendung relevanten Eigenschaften angeben, darunter Biegezugfestigkeit, Wasseraufnahme, Frostbeständigkeit und Rutschfestigkeit. Die aktuellen technischen und zolltechnischen Anforderungen sind in der TARIC-Datenbank zu überprüfen, und die zuständige notifizierte Stelle sollte bezüglich der CE-Kennzeichnungspflichten konsultiert werden.

Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 6802 99

Die MFN-Zollsätze für Waren der Unterposition 6802 99 sind in der aktuellen TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen. Die wichtigsten Exporteure von bearbeitetem Basalt, Schiefer und Quarzit in die EU sind China, Indien, Brasilien, Vietnam, Portugal und afrikanische Länder. Präferenzielle Zollsätze können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen, des APS oder APS+ für berechtigte Entwicklungsländer verfügbar sein — Voraussetzung ist die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises (EUR.1, REX-Erklärung). Der Importeur sollte in TARIC prüfen, ob gegenüber dem Ursprungsland Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gelten — der Natursteinerzeugnissektor war Gegenstand von EU-Antidumpinguntersuchungen. Einfuhren aus Russland und Belarus können EU-sanktionsbedingten Beschränkungen unterliegen. Bei der Einfuhr wird die im jeweiligen Mitgliedstaat geltende Mehrwertsteuer erhoben. Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind vor jeder geplanten Einfuhrtransaktion in TARIC zu überprüfen.

Anderer bearbeiteter Werkstein — KN 6802 99

Anderer weiter bearbeiteter Werkstein unter KN 6802 99 hat einen Regelzollsatz von 0%. Umfasst polierten Basalt, Quarzit und Schiefer.

Häufig gestellte Fragen

Welche Gesteine sind in der Unterposition 6802 99 des EU-Zolltarifs erfasst?
Unterposition 6802 99 erfasst weiterbearbeitete Natursteinerzeugnisse, die kein Granit, Marmor, Travertin, Alabaster oder Kalkstein sind. Dazu gehören in erster Linie Basalt, Schiefer, Quarzit, Syenit, Andesit, Porphyr, Diabas sowie andere Naturgesteine, die in Kapitel 68 nicht gesondert genannt werden. Die maßgeblichen Kriterien sind die mineralogische Zusammensetzung des Gesteins und der über bloßes Schneiden oder Sägen hinausgehende Bearbeitungsgrad. Bei Zweifeln an der mineralogischen Identifizierung des Gesteins wird eine Laboranalyse oder eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) der zuständigen Zollbehörde empfohlen.
Unterliegt polierter Schiefer als Gebäudefassadenverkleidung einer CE-Kennzeichnungspflicht?
Natursteinplatten aus Schiefer, die als Wandverkleidungen in Bauwerken verwendet werden, können in den Anwendungsbereich der harmonisierten Norm EN 1469 fallen. Wenn das Erzeugnis unter die einschlägige Norm fällt, ist der Importeur oder Hersteller, der es auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, gemäß BauPVO verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen und eine CE-Kennzeichnung anzubringen. Das Fehlen der CE-Kennzeichnung bei normgeregelten Produkten kann zur Zurückweisung der Ware durch Marktüberwachungsbehörden führen. Vor der Einfuhr empfiehlt es sich, die zuständige notifizierte Stelle zu konsultieren, um die für das konkrete Erzeugnis geltenden Anforderungen zu ermitteln.
Wie unterscheidet man Waren der Unterposition 6802 99 von Unterposition 6802 93 (Granit)?
Das entscheidende Kriterium ist die mineralogische Zusammensetzung des Gesteins. Unterposition 6802 93 ist ausschließlich für Granit reserviert — ein plutonisches Magmatit mit kristalliner Struktur. Unterposition 6802 99 erfasst alle übrigen weiterbearbeiteten Bau- oder Denkmalsgesteine, die kein Granit, Marmor, Travertin, Alabaster oder Kalkstein sind. Basalt, Schiefer, Quarzit und Syenit werden — ungeachtet einer etwaigen optischen Ähnlichkeit mit Granit — in 6802 99 eingereiht. Die mineralogische Identifizierung sollte auf der technischen Dokumentation des Herstellers oder einem Labortest basieren. Bei echten Zweifeln wird die Einholung einer VZTA empfohlen.
Was fällt unter KN 6802 99?
Unter KN 6802 99 fallen polierter Basalt, Quarzit und Schiefer. Zollsatz: 0%.