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WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFENWerksteine (Natursteine) zu Denkmälern oder für Bauzwecke (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, andere als Waren der Position 6801; Würfel, Steinchen und Ähnliches für Mosaike, aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf einer Unterlage; Körnungen, Splitter und Mehl von Natursteinen (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

Werksteine (Natursteine) zu Denkmälern oder für Bauzwecke (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, andere als Waren der Position 6801; Würfel, Steinchen und Ähnliches für Mosaike, aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf einer Unterlage; Körnungen, Splitter und Mehl von Natursteinen (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt, andere, Granit

Definition und Einreihungsbereich der Unterposition 6802 93

Die Unterposition 6802 93 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Granit, der über das bloße Schneiden oder Sägen auf Maß hinaus weiterbearbeitet wurde. Diese Kategorie umfasst Erzeugnisse, die geschliffen, poliert, profiliert, angefast, geflammt, gebürstet oder anderen Oberflächenveredelungsprozessen unterzogen wurden, die dem Erzeugnis bestimmte ästhetische oder funktionale Eigenschaften verleihen. Granit ist ein plutonisches Magmatit mit kristalliner Struktur, das sich durch außergewöhnliche Härte (6-7 auf der Mohs-Skala), chemische Beständigkeit gegenüber Säuren und Laugen sowie hervorragende Verschleißfestigkeit auszeichnet und damit zu den dauerhaftesten Materialien im Bauwesen und in der Innenarchitektur gehört. Zu den in dieser Unterposition einzureihenden Erzeugnissen gehören polierte Granit-Küchenarbeitsplatten und Badezimmerplatten, geschliffene oder geflammte Bodenplatten, Treppenverkleidungen, Fensterbänke, Fassadenverkleidungen, polierte Grabmäler sowie Elemente des Stadtmobiliars aus Granit. Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal gegenüber Unterposition 6802 23 ist eben der weitergehende Grad der Oberflächenbearbeitung. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, wobei die Erläuterungen zum HS und die Anmerkungen zu Kapitel 68 der KN die Grenzen dieser Kategorie präzisieren.

Rechtliche Anforderungen und Importdokumentation — BauPVO und EN-Normen

Die Einfuhr von weiterbearbeiteten Graniterzeugnissen der Unterposition 6802 93 in die Europäische Union unterliegt dem Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Importeur muss über eine gültige EORI-Nummer verfügen und eine elektronische Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code einreichen. Die Handelsdokumentation sollte eine Rechnung mit vollständiger Warenbeschreibung (Granitsorte, Oberflächenbehandlungsverfahren, Abmessungen, Plattendicke, Gewicht), ein Beförderungsdokument und eine Packliste umfassen. Graniterzeugnisse für Bauzwecke — Bodenbeläge, Wandverkleidungen, Treppen, Fassaden — können den Anforderungen der Bauprodukteverordnung (BauPVO, EU-Verordnung 305/2011) unterliegen. Für Natursteinplatten als Außenbodenbeläge kann die harmonisierte Norm EN 1341 gelten; für Wandverkleidungen ist EN 1469 relevant, für Treppenstufen EN 1341. Ein Hersteller oder Importeur, der ein Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, ist verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen und eine CE-Kennzeichnung anzubringen, wenn das Produkt in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm fällt. Die Erklärung sollte wesentliche Produktparameter wie Biegezugfestigkeit, Wasseraufnahme, Rutschfestigkeit und Frostbeständigkeit angeben. Präferenzielle Zollsätze setzen einen gültigen Ursprungsnachweis voraus. Aktuelle Zollanforderungen und Handelsmaßnahmen sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.

Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 6802 93

Die MFN-Zollsätze für Waren der Unterposition 6802 93 sind in der aktuellen TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie Änderungen unterliegen können. Weiterbearbeiteter Granit ist ein bedeutendes Produkt im EU-Handel mit China, Indien, Brasilien, Norwegen, der Ukraine und Ägypten. Präferenzielle Zollsätze können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen und des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) für berechtigte Entwicklungsländer verfügbar sein — Voraussetzung ist die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises. Der Importeur sollte in TARIC prüfen, ob gegenüber dem konkreten Ursprungsland Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gelten — der Sektor für bearbeiteten Granit war historisch Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen der EU, insbesondere hinsichtlich Einfuhren aus bestimmten asiatischen Ländern. Einfuhren aus Russland und Belarus können EU-sanktionsbedingten Beschränkungen unterliegen. Bei der Einfuhr wird die im jeweiligen Mitgliedstaat geltende Mehrwertsteuer erhoben. Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind vor jeder geplanten Einfuhrtransaktion in TARIC zu überprüfen.

Polierter Granit — Arbeitsplatten KN 6802 93

Weiter bearbeiteter Granit (poliert, gefast) unter KN 6802 93 hat einen Regelzollsatz von 0%. Umfasst polierte Granitarbeitsplatten, Bodenbeläge und Fensterbänke.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet die Unterposition 6802 93 von 6802 23 bei der Einreihung von Granit?
Unterposition 6802 23 erfasst Granit, der lediglich geschnitten oder gesägt wurde, mit einer rohen oder ebenen Schnittfläche, ohne weitergehende Oberflächenbearbeitung. Unterposition 6802 93 betrifft Granit, der einer Weiterbearbeitung unterzogen wurde: Polieren, Schleifen, Profilieren, Flammen, Bürsten oder einem anderen Prozess, der die Oberflächeneigenschaften verändert. Eine polierte Granit-Küchenarbeitsplatte wird in 6802 93 eingereiht, während dieselbe Platte lediglich auf Maß gesägt unter 6802 23 fällt. Der Grad der Oberflächenbearbeitung ist daher das entscheidende Einreihungskriterium. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, bei der zuständigen Zollbehörde eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) zu beantragen.
Unterliegt geflammter Granitboden einer CE-Kennzeichnungspflicht bei der Einfuhr in die EU?
Geflammte Granitplatten, die als Bodenbeläge in Bauwerken verwendet werden sollen, können in den Anwendungsbereich der harmonisierten Norm EN 1341 fallen. Wenn ein Erzeugnis unter diese Norm fällt, ist der Importeur oder Hersteller, der es auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen und eine CE-Kennzeichnung anzubringen. Zu den für die Erklärung erforderlichen Parametern gehören Biegezugfestigkeit, Wasseraufnahme, Frostbeständigkeit und Rutschfestigkeit. Das Fehlen der CE-Kennzeichnung bei normgeregelten Produkten kann zur Zurückweisung der Ware durch Marktüberwachungsbehörden führen. Eine Konsultation der zuständigen notifizierten Stelle vor der Einfuhr ist empfehlenswert.
Welche Dokumente sind bei der Einfuhr von poliertem Granit in die EU erforderlich?
Bei der Einfuhr von poliertem Granit der Unterposition 6802 93 sind folgende Unterlagen erforderlich: eine Handelsrechnung mit Angabe der Granitsorte, des Oberflächenbehandlungsverfahrens, der Abmessungen und des Gewichts, ein Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB), die EORI-Nummer des Importeurs sowie eine Mengenpachliste. Werden präferenzielle Zollsätze beantragt, ist ein Ursprungsnachweis (z.B. EUR.1, REX-Erklärung) oder eine Rechnungserklärung erforderlich. Erzeugnisse, die unter Bau-EN-Normen fallen, können eine Leistungserklärung erfordern. Aktuelle Dokumentationsanforderungen sind vor der Einfuhr in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Wie hoch ist der Zollsatz für polierten Granit KN 6802 93?
Polierter Granit KN 6802 93: Regelzollsatz 0%. EUSt: 19%.