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68

Zolltarifkapitel 68

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

Was umfasst Kapitel 68 des Zolltarifs?

Kapitel 68 des Zolltarifs der EU umfasst Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen. Dieses Kapitel ist von erheblicher Bedeutung für die Bau- und Dekorationsindustrie. Die KN-Codes beginnen bei Position 6801 (Pflastersteine und Bordsteine aus Naturstein) und enden bei Position 6815 (Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen). Pflastersteine und Bordsteine (6801) umfassen Granit, Basalt und andere Steine für den Straßenbau. Bearbeitete Werksteine für Bau und Dekoration (6802) umfassen Marmor-, Granit-, Sandstein- und Schieferplatten für Verkleidungen, Fußböden und Arbeitsplatten. Mühlsteine und Schleifsteine (6804) umfassen Schleifscheiben, Wetzsteine und Schleifmittel auf Unterlage. Asbestwaren (6811-6813) unterliegen strengen EU-Vorschriften aufgrund der Gesundheitsgefährdung durch Asbest. Waren aus Zement, Beton und Kunststein (6810) umfassen Fertigteile, Bausteine, Dachziegel und Rohre. Waren aus Gips (6809) umfassen Gipskartonplatten und Dekorationselemente. Waren aus Glimmer (6814) werden in der Elektronik und Isolierung verwendet. Reibungsmaterialien (6813) werden in Fahrzeugbremsen und -kupplungen eingesetzt.

Zollsätze in Kapitel 68

Die Zollsätze in Kapitel 68 sind moderat. Pflastersteine und Bordsteine (6801) unterliegen Zollsätzen von 0% bis 1,7%. Bearbeitete Dekorations- und Bausteine (6802) haben Zollsätze von 0% bis 2,2%. Waren aus Zement und Beton (6810) unterliegen Zollsätzen von 2% bis 4%. Waren aus Gips (6809) haben Zollsätze von 1,7% bis 3%. Mühlsteine und Schleifmittel (6804-6805) haben Zollsätze von 1,7% bis 4%. Reibungsmaterialien (6813) unterliegen Zollsätzen von 2,7% bis 4,7%. Waren aus Glimmer (6814) haben Zollsätze von 2,7% bis 3,7%. Zum Zoll kommt die Mehrwertsteuer von 19% hinzu.

Wareneinreihung in Kapitel 68 — worauf ist zu achten

Die Einreihung in Kapitel 68 erfordert die Identifizierung des Grundmaterials (Naturstein, Gips, Zement, Beton, Asbest, Glimmer) und des Verarbeitungsgrades. Naturstein wird nach Art (Marmor, Granit, Schiefer) und Bearbeitung (geschnitten, poliert, gemeißelt) eingereiht. Waren aus Zement und Beton werden in Konstruktions- und Dekorationselemente unterteilt. Waren, die Asbest enthalten, unterliegen besonderen Vorschriften und Einfuhrbeschränkungen in der EU. Waren aus Kunststein werden getrennt von Naturstein eingereiht.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 68 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 68 umfasst Waren aus Naturstein (Pflastersteine, Verkleidungen, Dekorationen), Waren aus Gips, Zement und Beton, Mühl- und Schleifsteine, Reibungsmaterialien für Bremsen, Waren aus Asbest und Glimmer. Es ist ein wichtiges Kapitel für die Bauindustrie.
Welche Zollsätze gelten für Waren aus Stein und Zement (Kapitel 68)?
Die Zollsätze in Kapitel 68 sind niedrig: Bausteine (6801) 0%, bearbeitete Steine (6802) von 0% bis 1,7%, Waren aus Zement und Gips (6809-6810) 1,7%, Schleifmittel (6804-6805) von 0% bis 1,7%. Reibungsmaterialien für Bremsen (6813) haben einen Zollsatz von 2,7% und Asbestwaren (6812) von 1,7% bis 3,7%. Zum Zoll kommt die Mehrwertsteuer von 19% hinzu.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 68?
Es sind das Grundmaterial (Naturstein, Gips, Zement, Asbest, Glimmer), die Art des Erzeugnisses und der Verarbeitungsgrad zu bestimmen. Naturstein wird nach Art und Bearbeitung eingereiht. Asbestwaren unterliegen zusätzlichen Einfuhrregelungen der EU.