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60

Zolltarifkapitel 60

GEWIRKE UND GESTRICKE

Was umfasst Kapitel 60 des Zolltarifs?

Kapitel 60 des Zolltarifs der EU umfasst Gewirke und Gestricke, also Maschenware, die als Meterware und nicht als fertige Kleidungsstücke verkauft wird. Es handelt sich um ein Materialkapitel, das gewirkte und gestrickte Stoffe zur Weiterverarbeitung in der Bekleidungs-, Möbel- und Technikindustrie einreiht. Die KN-Codes beginnen bei Position 6001 (Florgewirke und Florgestricke, einschließlich Kunstpelz aus Gewirken) und enden bei Position 6006 (andere Gewirke und Gestricke). Florgewirke und -gestricke (6001) umfassen Plüsch-, Pelz- und Schlingstoffe, die in Wirk- oder Stricktechnik hergestellt werden. Gewirke und Gestricke mit einer Breite von höchstens 30 cm (6002-6003) umfassen Kettenwirk- und Kulierware in schmalem Format. Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm, die Elastomerfäden enthalten (6004), sind von zentraler Bedeutung für die Herstellung von Unterwäsche, Sportbekleidung und Badebekleidung. Kettenwirkware (6005) umfasst gewirkte Spitzen, Tülle und Netzstoffe. Andere Gewirke und Gestricke (6006) bilden die breiteste Kategorie und umfassen Jersey, Interlock, Doppelstrick und andere Kulierwaren. Kapitel 60 umfasst keine fertigen Bekleidungsstücke aus Gewirken oder Gestricken, die in Kapitel 61 eingereiht werden. Die korrekte Einreihung von Gewirken und Gestricken hängt von der Herstellungstechnik, der Faserzusammensetzung, dem Flächengewicht und dem Vorhandensein von Elastomerfäden ab.

Zollsätze in Kapitel 60

Die Zollsätze für Gewirke und Gestricke sind aufgrund des fortgeschrittenen Verarbeitungsgrades relativ hoch. Florgewirke und -gestricke (6001) unterliegen Zollsätzen von 8% bis 12%. Schmale Gewirke und Gestricke (6002-6003) haben Zollsätze von 8% bis 12%. Gewirke und Gestricke mit Elastomerfäden (6004) unterliegen Zollsätzen von 8% bis 12%. Kettenwirkware (6005) hat Zollsätze von 8% bis 12%. Andere Gewirke und Gestricke (6006) haben Zollsätze von 8% bis 12%. Die meisten Gewirke und Gestricke unterliegen ähnlichen Zollsätzen, mit geringfügigen Unterschieden je nach Faserzusammensetzung. Zum Zoll kommt die Mehrwertsteuer von 19% hinzu.

Wareneinreihung in Kapitel 60 - worauf ist zu achten

Die Einreihung von Gewirken und Gestricken erfordert die Bestimmung der Herstellungstechnik (Kuliertechnik, Kettenwirktechnik, Häkeln), des Vorhandenseins von Flor (Plüsch, Schlingen), der Breite des Materials (bis 30 cm oder darüber) sowie des Gehalts an Elastomerfäden. Bei Gewirken und Gestricken mit einer Breite von mehr als 30 cm ist die Unterscheidung zwischen Kettenwirkware (6005) und Kulierware (6006) entscheidend. Die Faserzusammensetzung bestimmt die Unterposition: Baumwolle, Synthesefasern oder andere Fasern. Fertige Bekleidungsstücke aus Gewirken oder Gestricken werden in Kapitel 61 eingereiht.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 60 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 60 umfasst Gewirke und Gestricke sowie gehäkelte Stoffe als Meterware: Florgewirke und -gestricke, schmale Gewirke, Gewirke mit Elastomerfäden, Kettenwirkware und Kulierware. Fertige Bekleidungsstücke aus Gewirken oder Gestricken, die in Kapitel 61 eingereiht werden, sind nicht umfasst.
Welche Zollsätze gelten für Gewirke und Gestricke (Kapitel 60)?
Die meisten Gewirke und Gestricke unterliegen einem Zollsatz von 8%, während bestimmte schmale Gewirke und Gewirke mit Elastomerfäden (6002, 6004) Zollsätze von 6,5% bis 8% haben. Die Gesamtspanne der Zollsätze in diesem Kapitel beträgt 6,5% bis 8%. Auf den Zollwert einschließlich Zoll wird 19% Mehrwertsteuer erhoben.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 60?
Entscheidend sind die Wirk- oder Stricktechnik (Kettenwirk-, Kuliertechnik), das Vorhandensein von Flor oder Elastomerfäden, die Breite des Materials und die Faserzusammensetzung. Florgewirke und -gestricke werden in 6001, Kettenwirkware in 6005 und Kulierware in 6006 eingereiht.