40161000
4›Andere Waren aus Weichkautschuk
Andere Waren aus Weichkautschuk, aus Moosgummi
Was umfasst der CN-Code 401610?
Der CN-Code 401610 erfasst Waren aus Schaumgummi (zellulärer Kautschuk), die in keiner anderen Position der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind. Schaumgummi ist ein durch Vulkanisieren von Kautschukmischungen mit Treibmitteln erzeugter, zelliger Werkstoff mit offenen oder geschlossenen Zellen. Er zeichnet sich durch geringes Gewicht, hohe Elastizität und gute Dämpfungseigenschaften aus. Zur Warengruppe gehören technische Schaumstoffteile, die in der Abdichtungs-, Wärmedämm- und Schalldämm technik sowie zur Schwingungsisolierung in Maschinen und Fahrzeugen eingesetzt werden. Darüber hinaus fallen Yogamatten und Sportmatten aus Schaumgummi in diese Kategorie, sofern sie nicht unter einer spezielleren Position einzureihen sind. Für die korrekte Einreihung ist es entscheidend, die zelluläre Struktur und den kautschukbasierten Werkstoff anhand technischer Unterlagen oder Laboranalysen nachzuweisen. Erzeugnisse aus Polyurethanschaum oder anderen Kunststoffschaumstoffen sind abweichend unter Kapitel 39 einzureihen und dürfen nicht unter diesem Code angemeldet werden.
Technische und verbrauchernahe Einsatzbereiche
Waren des CN-Codes 401610 finden sich in zahlreichen Industriezweigen und Konsumgüterbereichen. In der Automobilindustrie werden Schaumgummiteile als Dichtungen, Schwingungsdämpfer und schallisolierende Einlagen verwendet. Im Bauwesen kommen Schaumgummistreifen mit geschlossenen Zellen zur Fensterdichtung, Rohrdämmung und Fugenisolierung zum Einsatz. Im Sport- und Fitnessbereich sind Yogamatten und Trainingsmatten aus Schaumgummi weit verbreitet, da der Werkstoff guten Halt, gute Dämpfung und hohe Beständigkeit bietet. Auch in der Schutzverpackung empfindlicher Güter und in der Elektronikindustrie als Polsterelement für stoßempfindliche Bauteile wird Schaumgummi eingesetzt. Die Kombination aus Feuchtigkeitsbeständigkeit, Rückstellvermögen und Energieabsorption macht Schaumgummi zu einem schwer ersetzbaren Werkstoff in anspruchsvollen technischen Anwendungen.
Einfuhr und Ausfuhr von Schaumgummiwaren
Die Einfuhr von Schaumgummiwaren in die Europäische Union erfordert eine Zollanmeldung mit dem korrekten 8-stelligen CN-Code gemäß der aktuellen Kombinierten Nomenklatur. Die anwendbaren Einfuhrzollsätze ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif der EU und variieren je nach Ursprungsland sowie etwaigen präferenziellen Handelsabkommen. In den Mitgliedstaaten wird zusätzlich Umsatzsteuer erhoben. Waren, die SVHC-Substanzen (besonders besorgniserregende Stoffe) gemäß REACH enthalten, können Melde- oder Kennzeichnungspflichten auslösen. Importeure sollten von ihren Lieferanten technische Datenblätter und gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter anfordern, die die Schaumgummizusammensetzung belegen. Die Zollbehörden behalten sich das Recht vor, Laboranalysen zur Überprüfung der angemeldeten Einreihung anzufordern. Eine präzise Warenbeschreibung auf Handelsrechnung und Packliste ist unerlässlich, um Verzögerungen an der Grenze zu vermeiden.
Waren aus Schaumgummi, anderweit weder g - Anwendungen und Einfuhranforderungen
Kautschukprodukte unter KN-Code 4016 10 unterliegen den REACH-Registrierungsanforderungen. Die Einfuhr erfordert Sicherheitsdatenblätter, technische Spezifikationen und Qualitätszertifikate. Die Zollbehörden prüfen die Tarifeinreihung anhand von Materialzusammensetzung, Vulkanisationsverfahren und Verwendungszweck. Produkte für Lebensmittelkontakt müssen Verordnung (EG) 1935/2004 einhalten.
Häufig gestellte Fragen
Werden Yogamatten aus Schaumgummi unter CN 401610 eingereiht?
Ja, Yogamatten aus vulkanisiertem Schaumgummi, die nicht unter eine speziellere Position der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden grundsätzlich unter CN 401610 eingereiht. Entscheidend ist der Nachweis, dass der Werkstoff zellulärer Kautschuk und kein Polyurethanschaum oder EVA-Schaum ist. Laboranalysen oder eine Herstellerdeklaration zur Werkstoffzusammensetzung können zur Absicherung der Einreihung erforderlich sein, insbesondere wenn die Zollbehörde Zweifel an der Einreihung anmeldet.
Welche Unterlagen werden bei der Einfuhr technischer Schaumgummiteile in die EU benötigt?
Regelmäßig erforderliche Unterlagen sind Handelsrechnung, Packliste und bei Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen ein Ursprungsnachweis. Für REACH-relevante Produkte kann eine Erklärung zu regulierten Stoffen notwendig sein. Technische Datenblätter, die die Schaumgummizusammensetzung bestätigen, werden dringend empfohlen. Bei Waren für Kinder oder mit Lebensmittelkontakt sind zusätzliche Konformitätsnachweise nach EU-Produktsicherheitsvorschriften vorzulegen.
Wie wird Schaumgummi zolltechnisch von Polyurethanschaum abgegrenzt?
Schaumgummi (zellulärer Kautschuk) basiert auf natürlichem oder synthetischem Kautschuk und fällt unter Kapitel 40 der Kombinierten Nomenklatur. Polyurethanschaum basiert auf Kunststoff und ist unter Kapitel 39 einzureihen. Die Abgrenzung erfolgt anhand der chemischen Zusammensetzung des Grundwerkstoffs, die durch Laboranalyse oder Herstellerdokumentation belegt werden kann. Eine Falscheinreihung kann zu abweichenden Zollsätzen und unterschiedlichen Compliance-Anforderungen führen.
Welche REACH-Anforderungen gelten für Kautschukprodukte KN 4016 10?
Produkte KN 4016 10 erfordern REACH-Registrierung ab 1 Tonne/Jahr. Kautschukartikel müssen PAK-Beschränkungen einhalten (REACH Anhang XVII Eintrag 50). SDB und technische Spezifikationen sind erforderlich.
Nützliche Tools & Ressourcen
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