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36
Zolltarifkapitel 36
EXPLOSIVSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE
Was umfasst Kapitel 36 des Zolltarifs?
Kapitel 36 des EU-Zolltarifs umfasst Sprengstoffe, pyrotechnische Artikel, Zündhölzer, pyrophore Legierungen und bestimmte brennbare Zubereitungen. Hier werden Schießpulver und zubereitete Sprengstoffe (Dynamit, TNT, Hexogen und andere), Sicherheitszündschnüre und Sprengzündschnüre, Zünder, elektrische Zünder, Zündhütchen, Signalraketen, Feuerwerkskörper, Leuchtraketen, Rauchgranaten und andere pyrotechnische Artikel, Zündhölzer (ausgenommen pyrotechnische Artikel, die in dieser Position eingereiht werden), pyrophore Legierungen in jeder Form sowie Artikel aus brennbaren Materialien eingereiht. Sprengstoffe dieses Kapitels werden hauptsächlich im Bergbau, im Bauwesen und im Militär eingesetzt. Pyrotechnische Artikel umfassen sowohl Feuerwerk für Großveranstaltungen als auch Bühnenpyrotechnik sowie Artikel für technische Anwendungen. Die Einfuhr von Waren des Kapitels 36 unterliegt besonderen Sicherheitsvorschriften. Für den Handel mit Sprengstoffen sind Genehmigungen erforderlich, und pyrotechnische Artikel müssen die Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen. Der Transport dieser Waren wird durch die ADR-Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter geregelt.
Zollsätze in Kapitel 36
Die Zollsätze in Kapitel 36 liegen zwischen 3,7% und 6,5%. Zubereitete Sprengstoffe unterliegen einem Zollsatz von 6,5%. Pyrotechnische Artikel einschließlich Feuerwerkskörper haben einen Satz von 6,5%. Zündhölzer haben einen Zollsatz von 4,5%. Sicherheitszündschnüre und Sprengzündschnüre unterliegen einem Satz von 5,7%. Bei der Einfuhr nach Deutschland gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19%. Die Einfuhr von Sprengstoffen und pyrotechnischen Artikeln erfordert eine Genehmigung des Ministeriums für Entwicklung und Technologie sowie die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen.
Wareneinreihung in Kapitel 36 - worauf ist zu achten
Die Einreihung von Waren in Kapitel 36 erfordert eine genaue Bestimmung der Art des Sprengstoffs oder pyrotechnischen Artikels. Feuerwerkskörper werden nach Kategorie (F1-F4) eingereiht, was die Einfuhranforderungen beeinflusst. Sprengstoffe für zivile und militärische Zwecke können unter verschiedenen Positionen eingereiht werden. Sicherheitszündhölzer und überallzündbare Zündhölzer haben gesonderte KN-Codes. Zündhütchen, Zünder und Sprengzündschnüre werden getrennt von Sprengstoffen eingereiht. Aufgrund der Sicherheitsvorschriften ist die korrekte Einreihung besonders wichtig.
Häufig gestellte Fragen
Welche Waren werden in Kapitel 36 des Zolltarifs eingereiht?
In Kapitel 36 werden Sprengstoffe (Dynamit, Schießpulver), pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Leuchtraketen), Zündhölzer, Zündschnüre, Zünder und Zündhütchen eingereiht. Es handelt sich um Waren, die besonderen Sicherheitsvorschriften unterliegen und Einfuhrgenehmigungen erfordern.
Welche Zollsätze gelten für Sprengstoffe und Pyrotechnik (Kapitel 36)?
Sprengstoffe und Feuerwerkskörper unterliegen einem Zollsatz von 6,5%. Schießpulver hat einen Satz von 5,7%, Zünder und Zündschnüre haben Sätze von 6% bis 6,5%. Zündhölzer unterliegen einem Satz von 6,5%. Die Einfuhr erfordert eine Genehmigung für den Handel mit Sprengstoffen sowie die Einhaltung der Pyrotechnik-Richtlinie 2013/29/EU.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 36?
Die Art des Sprengstoffs oder pyrotechnischen Artikels und sein Verwendungszweck müssen präzise bestimmt werden. Für Feuerwerkskörper ist die Kategorie (F1-F4) entscheidend. Das Sicherheitsdatenblatt und die technische Dokumentation sind für die korrekte Einreihung unerlässlich.
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