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28

Zolltarifkapitel 28

ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

Was umfasst Kapitel 28 des Zolltarifs?

Kapitel 28 des EU-Zolltarifs umfasst anorganische Chemikalien sowie organische und anorganische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen und Isotopen. Insbesondere werden hier eingereiht: chemische Elemente (Fluor, Chlor, Brom, Jod, Schwefel, Kohlenstoff, Silizium, Phosphor, Arsen, Selen, Tellur, Bor), anorganische Säuren (Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Phosphorsäure), Oxide, Hydroxide und Peroxide von Metallen, Salze und Peroxosalze anorganischer Säuren, Verbindungen von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin), Verbindungen von Seltenerdmetallen, radioaktive Isotope, Cyanide, Cyanate, siliziumorganische Verbindungen und Wasserstoffperoxid. Dieses Kapitel ist von grundlegender Bedeutung für die chemische, metallurgische, pharmazeutische und elektronische Industrie. Die hier einzureihenden chemischen Verbindungen dienen als Rohstoffe und Zwischenprodukte in vielen Wirtschaftszweigen. Isotope und radioaktive Materialien unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften und erfordern spezielle Einfuhrgenehmigungen. Viele Substanzen in diesem Kapitel unterliegen den REACH-Vorschriften zur Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe.

Zollsätze in Kapitel 28

Die Zollsätze in Kapitel 28 reichen von 0 % bis 6,5 %, wobei viele grundlegende anorganische Chemikalien von einem Null- oder ermäßigten Zollsatz profitieren. Hochreine chemische Elemente, die in der Elektronikindustrie verwendet werden, unterliegen häufig einem Satz von 0 %. Anorganische Säuren und ihre Salze unterliegen Sätzen von 0 % bis 5,5 %. Verbindungen von Seltenerdmetallen können Sätze bis zu 5 % haben. Bei der Einfuhr nach Deutschland gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 %. Die Einfuhr vieler Substanzen erfordert zusätzlich die Einhaltung der Anforderungen der REACH- und CLP-Verordnung.

Wareneinreihung in Kapitel 28 - worauf ist zu achten

Die Einreihung anorganischer Chemikalien erfordert eine genaue Bestimmung der chemischen Zusammensetzung und des Reinheitsgrads der Substanz. Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Elementen und ihren Verbindungen sowie zwischen Erzeugnissen technischer Reinheit und solchen analytischer Reinheit. Mischungen chemischer Stoffe können anders eingereiht werden als reine Verbindungen. Es ist zu beachten, dass Substanzen mit pharmazeutischer Verwendung unter Kapitel 30 und nicht unter Kapitel 28 fallen können. Verbindungen von Edelmetallen werden in spezifischen Positionen dieses Kapitels eingereiht.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 28 des Zolltarifs eingereiht?
In Kapitel 28 werden anorganische Chemikalien eingereiht: chemische Elemente, anorganische Säuren, Oxide, Hydroxide, Salze, Verbindungen von Edelmetallen und Seltenerdmetallen sowie Isotope. Es handelt sich um chemische Rohstoffe, die in der chemischen, metallurgischen und elektronischen Industrie verwendet werden.
Welche Zollsätze gelten für anorganische Chemikalien (Kapitel 28)?
Die Zollsätze in Kapitel 28 reichen von 0 % bis 5,5 %. Viele grundlegende Chemikalien, insbesondere hochreine Elemente, profitieren von einem Zollsatz von null. Bei der Einfuhr nach Deutschland gilt zusätzlich ein Mehrwertsteuersatz von 19 % sowie Anforderungen aus der REACH-Verordnung.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 28?
Eine genaue Bestimmung der chemischen Zusammensetzung und des Reinheitsgrads der Substanz ist unerlässlich. Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Erzeugnisses ist die grundlegende Informationsquelle für die Einreihung. Es sollte auch geprüft werden, ob die Substanz aufgrund ihres Verwendungszwecks möglicherweise in einem anderen Kapitel einzureihen ist.