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27
Zolltarifkapitel 27
MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE
Was umfasst Kapitel 27 des Zolltarifs?
Kapitel 27 des EU-Zolltarifs ist eines der wichtigsten Kapitel gemessen am Wert des internationalen Handels. Es umfasst mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation, bituminöse Stoffe und Mineralwachse. Insbesondere werden hier eingereiht: Steinkohle, Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, Braunkohle (Lignit), Koks und Schwelkoks, Kohlengas, Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, Erdöl und Öle aus bituminösen Mineralien (einschließlich Benzin, Diesel, Kerosin, Heizöle), Flüssiggas (LPG), Vaseline, Paraffin, mikrokristallines Wachs, Ozokerit, Montanwachs, Asphalt, Bitumen und Teer. Dieses Kapitel ist von entscheidender Bedeutung für die Ein- und Ausfuhr von Energieträgern. Erdölerzeugnisse bilden die größte Warengruppe und umfassen sowohl Kraftstoffe als auch Rohstoffe für die petrochemische Industrie. Erdgas in verflüssigter (LNG) und komprimierter (CNG) Form wird ebenfalls in diesem Kapitel eingereiht. Elektrische Energie, obwohl kein mineralischer Brennstoff, ist ebenfalls in Kapitel 27 unter Position 2716 erfasst. Die korrekte Einreihung von Waren in diesem Kapitel erfordert Kenntnisse der physikalisch-chemischen Parameter der Erzeugnisse, wie Dichte, Destillationstemperatur, Schwefelgehalt und fraktionelle Zusammensetzung.
Zollsätze in Kapitel 27
Die Zollsätze in Kapitel 27 variieren je nach Erzeugnisart. Rohes Erdöl ist vom Zoll befreit, während Raffinationserzeugnisse Sätzen von 0 % bis 4,7 % unterliegen. Steinkohle und Braunkohle unterliegen einem Zollsatz von null. Erdgas ist in den meisten Fällen ebenfalls vom Zoll befreit. Der wichtigste Kostenfaktor bei der Einfuhr von Kraftstoffen nach Deutschland ist jedoch die Verbrauchsteuer und die Kraftstoffabgabe, die den Zoll selbst erheblich übersteigen. Darüber hinaus unterliegt die Einfuhr von Kraftstoffen einer strengen Überwachung, der Pflicht zur Registrierung im SENT-System sowie Konzessionsanforderungen nach dem Energierecht.
Wareneinreihung in Kapitel 27 - worauf ist zu achten
Die Einreihung in Kapitel 27 erfordert besondere Genauigkeit aufgrund der Vielzahl von Erdölerzeugnissen mit ähnlichen Eigenschaften. Die entscheidenden Parameter sind die Dichte bei 15 °C, die fraktionelle Zusammensetzung (Destillationstemperatur), der Schwefelgehalt und die Bestimmung des Erzeugnisses. Kraftstoffe, Heizstoffe und petrochemische Rohstoffe können eine ähnliche Zusammensetzung aufweisen, werden aber in unterschiedlichen KN-Positionen eingereiht. Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Rohölen (Position 2709) und Raffinationserzeugnissen (Position 2710). Für steuerliche Zwecke haben Kraftstoffe zusätzliche KN-Bezeichnungen, die die Höhe der Verbrauchsteuer bestimmen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Waren werden in Kapitel 27 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 27 umfasst mineralische Brennstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas), Erzeugnisse der Erdöldestillation (Benzin, Diesel, Kerosin), bituminöse Stoffe (Asphalt, Bitumen), Mineralwachse und elektrische Energie. Es ist eines der wichtigsten Kapitel des Zolltarifs gemessen am Handelswert.
Welche Zollsätze gelten für Brennstoffe und Mineralöle (Kapitel 27)?
Rohes Erdöl und Erdgas sind vom Zoll befreit. Raffinationserzeugnisse unterliegen Sätzen von 0 % bis 4,7 %. Die bedeutendste Belastung bei der Einfuhr von Kraftstoffen nach Deutschland ist jedoch die Verbrauchsteuer und die Kraftstoffabgabe, die den etwaigen Zoll um ein Vielfaches übersteigen.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 27?
Entscheidend ist die Bestimmung der physikalisch-chemischen Parameter des Erzeugnisses: Dichte, Destillationstemperatur, Schwefelgehalt. Außerdem ist festzustellen, ob es sich bei dem Erzeugnis um einen Rohstoff, ein Halbfertigerzeugnis oder einen fertigen Kraftstoff handelt. Die technische Dokumentation des Herstellers und das Qualitätszertifikat des Erzeugnisses sind hilfreiche Quellen.
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