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Zolltarifkapitel 23
RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER
Was umfasst Kapitel 23 des Zolltarifs?
Kapitel 23 des EU-Zolltarifs umfasst Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie sowie zubereitetes Futter für Tiere. Hier werden Nebenerzeugnisse der Lebensmittelverarbeitung eingereiht, die als Futtermittel verwendet werden: Mehl und Grieß von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Fischen und Krebstieren (für den menschlichen Verzehr ungeeignet), Kleie und andere Rückstände aus der Getreidevermahlung, Rübenschnitzel und Bagasse (aus Zuckerrüben und Zuckerrohr), Rückstände aus der Stärkegewinnung, Rückstände aus der Ölgewinnung von Ölsaaten (Ölkuchen, Sojaschrot, Rapsschrot), Brauerei- und Destillerierückstände und Hefen, Eicheln und Rosskastanien. Ölkuchen und Sojaschrot stellen eine der wichtigsten Einfuhrpositionen dieses Kapitels dar - die EU importiert jährlich über 30 Millionen Tonnen als Futtermittelrohstoff für die Tierhaltung. Das Kapitel umfasst auch zubereitetes Heimtierfutter (für Hunde und Katzen) sowie zubereitetes Industriefutter für Nutztiere, einschließlich Vormischungen, Futtermittelkonzentraten und Alleinfuttermitteln. Die Einfuhr von Futtermittelerzeugnissen unterliegt den Vorschriften zur Futtermittelsicherheit (Verordnung 178/2002), den Anforderungen an GVO (Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit), Grenzwerten für Mykotoxine, Dioxine und Pestizide sowie Kontrollen im Bereich der tierischen Nebenprodukte. Aus Süd- und Nordamerika eingeführtes Sojaschrot unterliegt einer GVO-Überwachung.
Zollsätze in Kapitel 23
Die Zollsätze für Futtermittel und Lebensmittelabfälle sind überwiegend niedrig, was den Bedarf der EU an Futtermittelrohstoffen widerspiegelt. Sojaschrot ist zollfrei (0 %), ebenso wie Sonnenblumen- und Rapsölkuchen. Fleisch- und Fischmehl haben einen Satz von 0 %. Getreidekleie - von 0 % bis 70 EUR/Tonne. Rübenschnitzel - 0 %. Zubereitetes Heimtierfutter unterliegt Sätzen von 0 % bis 1.024 EUR/Tonne je nach Zusammensetzung - Futtermittel mit Fleisch, Milch und Getreide haben aufgrund des landwirtschaftlichen Anteils höhere Zölle. Zubereitetes Futter für Nutztiere - von 0 % bis 528 EUR/Tonne. Pflanzliche Futtermittelrohstoffe haben generell Null- oder Mindestzollsätze.
Wareneinreihung in Kapitel 23 - worauf ist zu achten
Die Einreihung in Kapitel 23 erfordert die Unterscheidung zwischen Futtermittelrohstoffen und zubereiteten Futtermitteln. Fleisch- und Fischmehl, das für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, gehört zu diesem Kapitel, während genießbares Mehl und Grieß in Kapitel 03 oder 11 fällt. Ölkuchen und Schrot aus der Ölgewinnung werden hier eingereiht, aber Ölsaaten vor der Extraktion gehören zu Kapitel 12. Zubereitetes Heimtierfutter und Futter für Nutztiere haben eigene Positionen (2309). Die Zusammensetzung des Futters - insbesondere der Gehalt an Fleisch, Milch, Stärke und Zucker - hat unmittelbaren Einfluss auf den Zollsatz. Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen können eine detaillierte Zusammensetzungsanalyse für die korrekte Einreihung erfordern.
Häufig gestellte Fragen
Welche Waren werden in Kapitel 23 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 23 umfasst Abfälle und Rückstände der Lebensmittelindustrie (Sojaschrot, Ölkuchen, Kleie, Rübenschnitzel, Bagasse), Fleisch- und Fischmehl für Futterzwecke, Futterhefen sowie zubereitetes Heimtierfutter und Futter für Nutztiere. Es handelt sich um Erzeugnisse, die hauptsächlich in der Tierernährung eingesetzt werden.
Welche Zollsätze gelten für Futtermittel und Tierfutter (Kapitel 23)?
Futtermittelrohstoffe haben überwiegend einen Zollsatz von 0 % - Sojaschrot, Ölkuchen, Fleisch- und Fischmehl sind zollfrei. Zubereitetes Heimtierfutter unterliegt Sätzen von 0 % bis 948 EUR/Tonne je nach Zusammensetzung. Höhere Zölle gelten für Futtermittel mit Fleisch, Milch und Getreide.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 23?
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Futtermittelrohstoffen und zubereiteten Futtermitteln sowie die Bestimmung der Produktzusammensetzung. Der Gehalt an Fleisch, Milch, Stärke und Zucker beeinflusst die Zollhöhe. Für den menschlichen Verzehr geeignete Erzeugnisse gehören nicht in dieses Kapitel. Es empfiehlt sich zu prüfen, ob das Erzeugnis nicht in Kapitel 12 (Ölsaaten) oder Kapitel 11 (Müllereierzeugnisse) einzureihen ist.
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