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Zolltarifkapitel 19

Pasta, auch cooked or stuffed (with Fleisch or anderer substances) or andererwise prepared, such as spaghetti, macaroni, noodles, lasagne, gnocchi, ravioli, cannelloni; couscous, auch prepared

190219
Pasta, auch cooked or stuffed (with Fleisch or anderer substances) or andererwise prepared, such as spaghetti, macaroni, noodles, lasagne, gnocchi, ravioli, cannelloni; couscous, auch prepared, uncooked pasta, not stuffed or andererwise prepared, anderer
Zoll:0-7,7%
190220
Pasta, auch cooked or stuffed (with Fleisch or anderer substances) or andererwise prepared, such as spaghetti, macaroni, noodles, lasagne, gnocchi, ravioli, cannelloni; couscous, auch prepared, stuffed pasta, auch cooked or andererwise prepared
Zoll:0-50%

Was umfasst Position 1902 des Zolltarifs?

Position 1902 umfasst Teigwaren (Spaghetti, Lasagne, Ravioli, Couscous). Getreide- und Teigwarenzubereitungen bilden einen wesentlichen Teil des internationalen Lebensmittelhandels und umfassen eine breite Palette von Fertig- und Halbfertigprodukten. Die Einfuhr von Getreidezubereitungen in die EU unterliegt Zollsätzen von etwa 6% bis 19%, wobei häufig spezifische Zölle auf Basis der Getreide- und Zuckerkomponenten angewendet werden. Pflanzengesundheitszeugnisse und die Einhaltung der EU-Lebensmittelsicherheitsnormen, einschliesslich Mykotoxin- und GVO-Grenzwerte, sind erforderlich. Position 1902 gehört zu Kapitel 19 (Fette, verarbeitete Lebensmittel, Getränke und Tabak) der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union. Diese Einreihung basiert auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation (WZO), das in über 200 Ländern weltweit angewendet wird. Die Kombinierte Nomenklatur der EU erweitert das HS um zusätzliche 8-stellige Unterpositionen, während das TARIC-System 10-stellige Codes zur Identifizierung spezifischer Handelsmaßnahmen hinzufügt. Jede 4-stellige Position wie 1902 wird in 6-stellige (HS), 8-stellige (KN) und 10-stellige (TARIC) Unterpositionen unterteilt, die die Art der Waren für die Anwendung der richtigen Zollsätze, Handelsmaßnahmen und regulatorischen Anforderungen präzisieren. Die korrekte Bestimmung des 10-stelligen Codes ist wesentlich für die Feststellung der Höhe der Zollabgaben und Steuern sowie der erforderlichen Genehmigungen und Zertifikate.

Zollsätze und Einfuhranforderungen für Position 1902

Die Einfuhr von Getreidezubereitungen in die EU unterliegt Zollsätzen von etwa 6% bis 19%, wobei häufig spezifische Zölle auf Basis der Getreide- und Zuckerkomponenten angewendet werden. Pflanzengesundheitszeugnisse und die Einhaltung der EU-Lebensmittelsicherheitsnormen, einschliesslich Mykotoxin- und GVO-Grenzwerte, sind erforderlich. Zollsätze enthalten häufig Getreide- und Zuckerkomponenten, die nach Zutatengehalt berechnet werden. Produkte müssen die EU-Normen für Mykotoxine, GVO und Kennzeichnung erfüllen. Die Kennzeichnung muss Allergeninformationen (Gluten, Eier, Milch) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthalten. Pruefen Sie, ob das Produkt von Zollpraeferenzen im Rahmen von EU-Handelsabkommen profitiert. Bei der Einfuhr von Waren der Position 1902 in die EU sind die geltenden Zollsätze zu beachten, die von der konkreten Unterposition (8- oder 10-stelliger Code) und dem Ursprungsland abhängen. MFN-Zollsätze (Meistbegünstigung) gelten für Einfuhren aus Ländern, mit denen die EU keine Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat. Aktuelle Sätze können in der EU-Datenbank TARIC auf der Website der Europäischen Kommission überprüft werden. Die Einfuhr von Waren der Position 1902 kann von Präferenzzollsätzen im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA) der EU mit Drittländern, dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer oder autonomen Zollaussetzungen profitieren. Die Inanspruchnahme von Präferenzen erfordert die Vorlage eines geeigneten Ursprungsnachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung, REX-Bescheinigung).

Einreihung von Waren in Position 1902 - worauf ist zu achten

Position 1902 umfasst Teigwaren, Couscous. Entscheidend für die Einreihung sind Verarbeitungsgrad, Zusammensetzung und Verwendungszweck. KN-Unterpositionen unterteilen die Waren detailliert. Häufiger Fehler: makaron z nadzieniem - tutaj. Die Abgrenzung zu benachbarten Positionen (1901/1905) hängt von der Konservierungs- oder Verarbeitungsmethode ab. Abschnitts- und Kapitelanmerkungen definieren den genauen Umfang jeder Position.

Häufig gestellte Fragen

Welche Zollsätze gelten für die Einfuhr von Teigwaren und Couscous unter Position 1902?
Die Zollsätze für Teigwaren der Position 1902 umfassen Wertzollsätze von 7,7% bis 8,5%, häufig kombiniert mit spezifischen Zöllen von 21,1 bis 24,6 EUR je 100 kg für Getreidekomponenten. Ungekochte, ungefüllte Teigwaren (Spaghetti, Lasagne) unterliegen 7,7% plus einem spezifischen Zoll. Gefüllte Teigwaren (Ravioli, Tortellini) tragen 8,5% oder einen rein spezifischen Zoll bis 54,3 EUR je 100 kg. Ungekochter Couscous hat einen eigenen Zollsatz. Die Einreihung hängt davon ab, ob die Teigwaren gekocht, ungefüllt oder gefüllt sind. Aktuelle Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen. Die Einreihung erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.
Welche Dokumente und Bescheinigungen sind für die Einfuhr von Teigwaren in die EU erforderlich?
Die Einfuhr von Teigwaren der Position 1902 erfordert ein Pflanzengesundheitszeugnis. Eine Zollanmeldung und eine EORI-Nummer sind Pflicht. Produkte müssen EU-Lebensmittelsicherheitsnormen einhalten, einschließlich Grenzwerte für Mykotoxine (Ochratoxin, Deoxynivalenol), Pestizide und Kontaminanten. Gefüllte Teigwaren mit Fleischanteil erfordern zusätzlich ein Veterinärgesundheitszeugnis. Die Kennzeichnung muss Zutatenlisten, Allergene (Gluten, Eier), Nährwerte und GVO-Informationen enthalten. Produkte müssen EU-Vorschriften zu Lebensmittelkontaktmaterialien bei der Verpackung einhalten. Aktuelle Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen. Die Einreihung erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.
Welche praktischen Aspekte sind beim Import von Teigwaren zu beachten - Kontrollen, Verpackung, Einreihung?
Teigwaren der Position 1902 unterliegen Pflanzengesundheits- und Lebensmittelsicherheitskontrollen bei der Einfuhr in die EU. Die korrekte Unterscheidung zwischen ungekochten, gekochten und gefüllten Teigwaren ist entscheidend, da sie den Zollsatz beeinflusst. Gefüllte Teigwaren mit über 20% Fleischanteil können unter Kapitel 16 statt Kapitel 19 eingereiht werden. Der Transport muss in trockenen Containern erfolgen - Teigwaren benötigen Schutz vor Feuchtigkeit und mechanischer Beschädigung. GVO-Kontrollen betreffen insbesondere Teigwaren aus Mais- oder Sojamehl. Couscous erfordert eine gesonderte Einreihung. Aktuelle Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen. Die Einreihung erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.