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12

Zolltarifkapitel 12

ÖLSAATEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

Was umfasst Kapitel 12 des Zolltarifs?

Kapitel 12 des Zolltarifs der EU umfasst eine breite Palette von Samen, Ölfrüchten, Industrie- und Heilpflanzen. Eingereiht werden vor allem Sojabohnen, Erdnüsse, Rapssamen, Sonnenblumenkerne, Baumwollsamen, Leinsamen, Sesamsamen, Senfsamen und andere Ölsaaten, die als Rohstoffe für die Herstellung von Pflanzenölen dienen. Darüber hinaus umfasst das Kapitel Hopfenzapfen (für die Brauerei verwendet), Pflanzen für die Parfümerie, Pharmazie oder zu Insektizid- und Fungizidwecken - darunter Lavendel, Kamille, Minze, Ginseng und viele andere. Johannisbrot, Meeresalgen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, Steine und Kerne von Steinobst sowie Stroh und Spreu von Getreide werden ebenfalls in diesem Kapitel eingereiht. Sojabohnen sind von besonderer handelspolitischer Bedeutung - die EU ist einer der weltweit größten Importeure von Soja, hauptsächlich aus Brasilien, den USA und Argentinien. Die Einfuhr von Ölsaaten ist strategisch wichtig für die europäische Futtermittel- und Lebensmittelindustrie. Diese Erzeugnisse unterliegen der Pflanzengesundheitskontrolle, der Untersuchung auf GVO (aufgrund der Kennzeichnungsvorschriften), Mykotoxine und Pestizide. Heilpflanzen müssen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit oder an Nahrungsergänzungsmittel erfüllen. Aus diesen Samen gewonnene Pflanzenöle werden in Kapitel 15 eingereiht.

Zollsätze in Kapitel 12

Die Zollsätze für Ölsaaten und Industriepflanzen in Kapitel 12 sind überwiegend sehr niedrig oder null. Sojabohnen sind zollfrei (0%), ebenso wie Rapssamen, Sonnenblumenkerne und Leinsamen. Erdnüsse unterliegen Zöllen von 0% bis 6,4%. Hopfenzapfen haben einen Satz von 5,8%. Pflanzen für Pharmazie und Parfümerie - 0% bis 3%. Zuckerrüben und Zuckerrohr unterliegen Sätzen von 0% bis 44 EUR je Tonne. Meeresalgen - 0% bis 2%. Stroh und Spreu - 0%. Die niedrigen Zollsätze für Ölsaaten spiegeln die Tatsache wider, dass die EU bei diesen Rohstoffen ein Produktionsdefizit aufweist und von Importen abhängig ist. Zollkontingente werden hauptsächlich für Erdnüsse angewandt.

Wareneinreihung in Kapitel 12 - worauf ist zu achten

Die Einreihung in Kapitel 12 erfordert die Bestimmung der Pflanzenart und des Verwendungszwecks des Erzeugnisses. Ölsaaten dürfen nur dann in dieses Kapitel eingereiht werden, wenn sie keiner Ölextraktion unterzogen wurden - Ölkuchen und andere Rückstände gehören zu Kapitel 23. Heil- und Aromapflanzen werden hier im rohen, getrockneten oder gemahlenen Zustand eingereiht - Pflanzenauszüge gehören zu Kapitel 13. Erdnüsse werden ausnahmsweise in Kapitel 12 eingereiht, nicht in Kapitel 08 bei den Nüssen. Saatgut und Industriesamen können unterschiedliche KN-Codes haben. Hopfenzapfen gehören zu Kapitel 12, Hopfenextrakt hingegen zu Kapitel 13.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 12 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 12 umfasst Ölsaaten (Sojabohnen, Rapssamen, Sonnenblumenkerne, Erdnüsse), Hopfenzapfen, Heil- und Aromapflanzen, Meeresalgen, Zuckerrüben, Zuckerrohr, Stroh sowie Steine und Kerne von Obst. Es handelt sich um Rohstoffe für die Öl-, Pharma-, Futtermittel- und Lebensmittelindustrie.
Welche Zollsätze gelten für Ölsamen und Industriepflanzen (Kapitel 12)?
Die meisten Ölsaaten sind zollfrei - Sojabohnen, Rapssamen, Sonnenblumenkerne und Leinsamen haben einen Satz von 0%. Hopfenzapfen haben einen Satz von 5,8%. Saatgut unterliegt Zöllen von 0% bis 8,3%. Die niedrigen Zölle ergeben sich aus dem Produktionsdefizit der EU und der Abhängigkeit von Importen dieser Rohstoffe.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 12?
Entscheidend ist die Bestimmung der Pflanzenart und des Erzeugniszustands (roh, getrocknet, gemahlen, Saatgut, Industrie). Ölsaaten nach der Ölextraktion werden in Kapitel 23 eingereiht. Zu Auszügen verarbeitete Pflanzen gehören zu Kapitel 13. Erdnüsse werden in Kapitel 12 eingereiht, nicht in Kapitel 08.